Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger sein Auskommen aufbessern wollte, indem er sich immer wieder in verschiedene private und öffentliche Räumlichkeiten begab, mit der Absicht, nach Bargeld und Wertgegenständen zu suchen und sich diese zu behändigen. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei mehrfach an, er habe das Geld zur Bestreitung des Lebens-