Der Beschwerdeführer hat auch während laufendem Verfahren weitere Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle begangen, nachdem er anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 3. März 2017 noch ausgeführt hatte, er sei nun fertig und müsse sein Leben wieder in den Griff bekommen. Von einer glaubhaften Einsicht des Beschwerdeführers kann daher, auch wenn dies von ihm geltend gemacht wird, nicht die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger sein Auskommen aufbessern wollte, indem er sich immer wieder in verschiedene private und öffentliche Räumlichkeiten begab, mit der Absicht, nach Bargeld und Wertgegenständen zu suchen und sich diese zu behändigen.