Allein aufgrund dieser Reaktion des Beschwerdeführers im Einzelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in einer ähnlichen Situation vergleichbar handeln würde, insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden (erneuten) Inhaftierung. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit weiter bereits diverse Vermögensdelikte, insbesondere Einschleichdiebstähle, begangen. Er verfügt im Zeitraum von 2013 bis 2017 über sechs Vorstrafen wegen Vermögensdelikten. Letztmals wurde er vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 18. Oktober 2016 u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.