Die Delikte fanden zudem auch tagsüber resp. zu Geschäftszeiten statt und es kam effektiv zu Konfrontationen mit zutrittsberechtigen Personen. Der Umstand, dass es bislang weder zu körperlicher Gewalt noch zu Drohungen gegenüber zutrittsberechtigten Personen gekommen ist und der Beschwerdeführer in drei Fällen, in welchen er mit den Geschädigten oder sonstigen Personen konfrontiert worden war, nicht gewalttätig wurde, schliesst eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter nicht aus.