vgl. E. 4.4 und 4.6 hiervor). Konkret ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle nicht nur in öffentlichen Räumlichkeiten begangen hat, sondern sich auch nicht hat davon abhalten lassen, in Wohnungen von Privatpersonen einzudringen, welche sich teilweise in der Wohnung befunden haben (vgl. insbesondere den Vorfall vom 12. Mai 2017). Dadurch wurden die Geschädigten besonders hart getroffen. Durch das Eindringen in zwei Privatwohnungen hat die deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers ein sozial schädliches Ausmass angenommen, welches nicht mehr tragbar ist. Die Delikte fanden zudem auch tagsüber resp.