Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf des gewerbsmässigen Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahls wiegt – auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbetrag sowie der Gesamtschaden objektiv eher gering erscheinen – besonders schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände spricht für eine soziale Gefährlichkeit (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, S. 4, – auf welchen das Zwangsmassnahmengericht massgeblich verwies – sowie die oberinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, S. 3; vgl. E. 4.4 und 4.6 hiervor).