6 chen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft in Betracht kommt. Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf des gewerbsmässigen Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahls wiegt – auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbetrag sowie der Gesamtschaden objektiv eher gering erscheinen – besonders schwer.