Der Beschwerdeführer ist weitgehend geständig, die Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund des Tatzeitraums (rund 4.5 Monate), der Vielzahl der Delikte (10) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – er ist obdachlos und finanziert seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit Sozialhilfegeldern – von einem gewerbsmässigen Diebstahl aus. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art.