Schliesslich solle nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer während einiger Wochen nach seiner Haftentlassung deliktsfrei gelebt habe. Erst nach einer Weile, als er erkannt habe, dass er Schwierigkeiten bei der Job- und Wohnungssuche habe, sei er wieder in alte Verhaltensmuster verfallen. 4.8