Vorliegend handle es sich bei den einzelnen Diebstählen teilweise um «Bagatellen» und teilweise um doch eher unbedeutende Vermögensdelikte mit kleinem Deliktsbetrag. Auch bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der eher geringen Deliktssumme und des Tatvorgehens des Beschwerdeführers könne nicht von einem sehr schweren Vermögensdelikt ausgegangen werden. Schliesslich solle nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer während einiger Wochen nach seiner Haftentlassung deliktsfrei gelebt habe.