Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Zukunft in «Extremsituationen» auch einmal anders reagieren könnte, seien nicht ersichtlich. Beim Bundesgerichtsurteil 1B_159/2013 handle es sich nicht nur um einen bereits vier Jahre alten Entscheid, sondern auch um einen Ausnahmefall. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung sei in der Tendenz weitaus restriktiver. Vorliegend handle es sich bei den einzelnen Diebstählen teilweise um «Bagatellen» und teilweise um doch eher unbedeutende Vermögensdelikte mit kleinem Deliktsbetrag.