Seine Deliktsserie seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 9. Dezember 2016 habe eine sozial schädliche Dimension angenommen. 4.7 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, lediglich bei zwei Vorfällen habe es sich um eine Privatwohnung bzw. einen Wohnblock gehandelt, ansonsten habe der Beschwerdeführer für die Diebstähle jeweils Firmen- oder Bürogebäude, Garderoberäumlichkeiten oder Ähnliches aufgesucht. Der Beschwerdeführer habe sich bei den zwei Vorfällen, bei welchen es zur Konfrontation mit einer Person gekommen sei, völlig harmlos und ruhig verhalten. Er habe sich freiwillig bzw. auf Verlangen ausgewiesen.