5 funden und verfüge über keine gesicherte Wohnmöglichkeit. Er habe sich auch von wiederholten Verhaftungen nicht davon abhalten lassen, unbeirrt weiter zu delinquieren. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ernsthaft versucht habe, seine Lebensführung entscheidend zu ändern. Ihm müsse daher eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Seine Deliktsserie seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 9. Dezember 2016 habe eine sozial schädliche Dimension angenommen.