und geschädigt worden und der Beschwerdeführer sei in deren private Räumlichkeiten eingedrungen. Auch das von der Verteidigung erwähnte Urteil 1B_437/2016 sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. In diesem Fall sei es lediglich um zwei Vorfälle in «öffentliche» Räumlichkeiten gegangen (Einschleichdiebstahl in Personalgarderobe [Deliktsbetrag: € 8.00 und Diebstahl-Versuch von ca. CHF 100.00] sowie geringfügiger Diebstahl in Ladengeschäft). Auch der Vergleich mit dem Bundesgerichtsurteil 1B_497/2012 gehe fehl.