Das Bundesgericht habe – im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität – eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer auch schon bei geringfügigen Deliktsbeträgen bejaht, wenn sich die beschuldigte Person selbst nach wiederholten Verhaftungen nicht davon habe abhalten lassen, weiter zu delinquieren (Urteil 1B_159/2013). Im Unterschied zum von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016, wo es um gewerbsmässige Betrügereien zu Lasten des Sozialamtes, der Arbeitslosenkasse und der Arbeitgeberin gegangen sei, seien vorliegend auch Privatpersonen betroffen