Der bisher relativ geringe Deliktsbetrag spreche nicht gegen eine Wiederholungsgefahr. Das Bundesgericht habe – im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität – eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer auch schon bei geringfügigen Deliktsbeträgen bejaht, wenn sich die beschuldigte Person selbst nach wiederholten Verhaftungen nicht davon habe abhalten lassen, weiter zu delinquieren (Urteil 1B_159/2013).