Dass der Beschwerdeführer jedoch in Zukunft – in diesen «Extremsituationen» – auch einmal anders reagieren könnte, könne nicht ausgeschlossen werden. Auch ohne Vorliegen einer (gewalttätigen) Konfrontation würden bei Einschleich-/Einbruchdiebstählen die betroffenen (Privat-)Personen schwer getroffen, zumal in ihre Räumlichkeiten und Privatsphäre eingedrungen werde. Der bisher relativ geringe Deliktsbetrag spreche nicht gegen eine Wiederholungsgefahr.