Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme betreffend die Wiederholungsgefahr auf die Ausführungen im Haftantrag sowie die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts. Weitergehend hält sie fest, im vorliegenden Fall liege ein besonders schweres Vermögensdelikt vor, welches die Betroffenen besonders hart (ähnlich wie ein Gewaltdelikt) treffen würde. Der Beschwerdeführer habe innert kürzester Zeit mehrere Einschleich-/Einbruchdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten, eine Garderobe, eine Tiergarage sowie in Wohnhäuser bzw. Wohnungen begangen