Insbesondere seien die Diebstähle für die Geschädigten nicht existenzbedrohend gewesen. Dem Beschwerdeführer würden weder Drohungen noch die Anwendung von Gewalt vorgeworfen und Derartiges sei aufgrund seiner Vorgehensweise auch nicht zu befürchten. Im Ergebnis lasse sich weder ein besonders schweres Vermögensdelikt noch eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen annehmen. Es liege keine Wiederholungsgefahr vor. 4.6 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme betreffend die Wiederholungsgefahr auf die Ausführungen im Haftantrag sowie die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts.