4 die Diebstähle seien für die Geschädigten sicherlich lästig gewesen. Angesichts der jeweils geringen Deliktbeträge bzw. einer vorgeworfenen Deliktssumme von insgesamt lediglich rund CHF 4‘700.00 würden die Taten des Beschwerdeführers aber auch nicht besonders schwer wiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_497/2012). Insbesondere seien die Diebstähle für die Geschädigten nicht existenzbedrohend gewesen.