terhalts zu Lasten des Sozialamts, der Arbeitslosenkasse und der Arbeitgeberin verneint (Urteil 1B_247/2016). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts seien bei der Beurteilung der Tatschwere und der damit grundsätzlich einhergehenden Gefährdung auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen (Urteil 1B_373/2016). Das Zwangsmassnahmengericht habe eine Würdigung der konkreten Umstände kaum vorgenommen. Es äussere sich nicht über die Umstände und die Art und Weise der Begehung. Es stütze sich bei der Begründung der Tatschwerde einzig auf die Tatsache, dass es sich um eine «qualifizierte Begehung» handle.