Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, Delikte gegen das Vermögen fielen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz nur in Betracht, wenn sie besonderes schwer seien und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt. Das Bundesgericht habe eine erhebliche Sicherheitsrelevanz z.B. im Falle eines versuchten Diebstahls bzw. geringfügigen Diebstahls im Umfang von rund CHF 120.00 (Urteil 1B_437/2016) oder bei Verdacht auf gewerbsmässige Betrügereien während rund fünf Jahren in der Grössenordnung von CHF 200‘000.00 bis CHF 300‘000.00 zur Finanzierung des gehobenen Lebensun-