Einerseits komme den Vortaten sowie den neu begangenen Taten angesichts der qualifizierten Begehungsweise die vom Gesetz geforderte Schwere zu und andererseits sei der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger derzeit ohne Obdach, weshalb die Rückfallwahrscheinlichkeit als hoch einzuschätzen sei. Da sämtliche Voraussetzungen – Schwere der neuen Taten, frühere Verurteilung wegen gleichartiger Taten, hohe Rückfallwahrscheinlichkeit – gegeben seien, sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. 4.5