Die Untersuchungshaft diene vorliegend auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung. Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, gegen den Beschwerdeführer lägen insgesamt sechs Vorstrafen wegen Vermögensdelikten vor. Einerseits komme den Vortaten sowie den neu begangenen Taten angesichts der qualifizierten Begehungsweise die vom Gesetz geforderte Schwere zu und andererseits sei der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger derzeit ohne Obdach, weshalb die Rückfallwahrscheinlichkeit als hoch einzuschätzen sei.