Es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, welcher Marihuana konsumiere, weitere (Einbruch-/Einschleich-)Diebstähle begehe und dadurch die Sicherheit anderer (z.B. Personen, die sich in den Liegenschaften befänden) erheblich gefährde. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer die Delikte auch tagsüber bzw. zu Geschäftszeiten begangen habe, woraufhin es teilweise zu Konfrontationen mit zutrittsberechtigten Personen (z.B. Anwohnern, Angestellten) gekommen sei. Die Untersuchungshaft diene vorliegend auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung.