Der Beschwerdeführer habe sich durch die Gefängnisaufenthalte nicht von weiteren Delikten abhalten lassen. Die vorliegenden Einschleich-/Einbruchdiebstähle und Versuche hätten zudem in Geschäftsliegenschaften, einer Garderobe, einem Wohnhaus, einer Wohnung sowie einer Tiefgarage stattgefunden. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, welcher Marihuana konsumiere, weitere (Einbruch-/Einschleich-)Diebstähle begehe und dadurch die Sicherheit anderer (z.B. Personen, die sich in den Liegenschaften befänden) erheblich gefährde.