Auch nach der polizeilichen Befragung am 3. März 2017, anlässlich welcher er zu einigen der vorliegenden Fälle befragt worden sei, habe er weiter delinquiert. Mit Blick auf die Vorstrafen und sein Verhalten bzw. die erneute Delinquenz im Strafverfahren müsse dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Auch bei Vermögenskriminalität wie Einbruchdiebstählen könne Wiederholungsgefahr bejaht werden. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Gefängnisaufenthalte nicht von weiteren Delikten abhalten lassen.