3 Diebstahls gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden und habe sich bis am 9. Dezember 2016 im Strafvollzug befunden. Nur kurze Zeit nach seiner Haftentlassung sei er schon wieder mehrfach einschlägig straffällig geworden. Auch nach der polizeilichen Befragung am 3. März 2017, anlässlich welcher er zu einigen der vorliegenden Fälle befragt worden sei, habe er weiter delinquiert.