Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anordnung der Untersuchungshaft. In diesem wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit diverse Vermögensdelikte habe zu schulden kommen lassen. Dabei handle es sich um Verbrechen (z.B. Diebstahl und gewerbsmässiger Diebstahl, versuchte Hehlerei, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) und schwere Vergehen (z.B. Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch).