2 (vgl. Beschwerde S. 3). Er ist gemäss Aktenlage weitgehend geständig, die Ein- schleich- resp. Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Angesichts dessen erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Es kann für Details auf den Haftantrag vom 16. Juni 2017, S. 2 f., sowie den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juni 2017, S. 5 f. (Haftakten KZM 17 812), verwiesen werden.