teilweise ist der Sachschaden noch nicht beziffert. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund des Tatzeitraumes, der Vielzahl der Delikte und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers von einem gewerbsmässigen Handeln aus. Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den einschlägigen DNA- und Dakty-Hits, dem Videoüberwachungsmaterial, den Feststellungen der Polizei und der Auskunftspersonen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht