3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, dass er im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Mai 2017 zehn Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten, Wohnhäuser (Waschküche/Waschraum), Wohnungen, in eine Garderobe sowie in eine Tiefgarage begangen oder versucht hat. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf rund CHF 5‘900.00 und der Sachschaden auf CHF 460.00; teilweise ist der Sachschaden noch nicht beziffert.