mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 4. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. Juli 2017 auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 12. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.