Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 3. Juli 2017 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren.