5 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Gesuchsgegner (mit den Akten)