Die Hürde zur Annahme eines durch Lehre und Rechtsprechung mit vielförmigen Beispielen aufgezeigten Anscheins der Befangenheit oder Voreingenommenheit hat er damit nicht überschritten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller vorgängig wegen eines Tötungsdelikts angeklagt hatte. Demnach erscheinen die Unbefangenheit des Gesuchsgegners sowie seine Professionalität als nach wie vor gewahrt, sodass er nun ordnungsgemäss über die angezeigte Nötigung entscheiden kann.