Selbst wenn die Wendung «äusserst störend» als in diesem Zusammenhang eher unnötig angesehen werden kann, kann aus ihr kein unloyales Vorgehen des Gesuchsgegners gefolgert werden. Es war im Rahmen der Prüfung des uR- Gesuchs seine gesetzliche Aufgabe, die Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gründlich zu prüfen. Dies hat er getan und seine Feststellung mit klaren Worten dargelegt. Die Hürde zur Annahme eines durch Lehre und Rechtsprechung mit vielförmigen Beispielen aufgezeigten Anscheins der Befangenheit oder Voreingenommenheit hat er damit nicht überschritten.