Solche Mängel liegen nicht vor. Daran vermag die vom Gesuchsgegner gewählte Formulierung «wäre es sich nicht angebracht, ja sogar äusserst störend» – welche dem Gesuchsteller besonders zu missfallen scheint – sowie der im Rahmen einer Strafuntersuchung richtigerweise regelmässig verwendete Ausdruck «angeblich» (am Kragen gepackt) nichts zu ändern. Selbst wenn die Wendung «äusserst störend» als in diesem Zusammenhang eher unnötig angesehen werden kann, kann aus ihr kein unloyales Vorgehen des Gesuchsgegners gefolgert werden.