Verfahrensmassnahmen wie vorliegend die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft – seien sie nun richtig oder falsch – begründen als solche keine Voreingenommenheit. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu; es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2;