29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 6.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet und daher abzuweisen. Verfahrensmassnahmen wie vorliegend die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft – seien sie nun richtig oder falsch – begründen als solche keine Voreingenommenheit.