dass es in der Folge zu einer versuchten schweren Körperverletzung seitens des Privatklägers zum Nachteil von C.________ kam und der Privatkläger kurze später den Kollegen von C.________, […], tötete, wäre es sich nicht angebracht, ja sogar äusserst störend, dem Privatkläger für eine zuvor stattgefundene, leichte Beeinträchtigung eine Genugtuung auszusprechen.