3 ben sich nie irgendwelche Hinweise, dass dieser selber in irgendeiner Art und Weise durch den hier fraglichen Vorgang geschädigt worden wäre. In Frage käme somit höchstens noch eine Genugtuung wegen des „am Kragen packen“. Diese, allenfalls als Tätlichkeit zu beurteilende Handlung, würde höchstens eine symbolische Genugtuung in der Grössenordnung von CHF 100.00 bis 200.00 auslösen. In Anbetracht des Umstandes, dass es in der Folge zu einer versuchten schweren Körperverletzung seitens des Privatklägers zum Nachteil von C.__