Im Falle einer Anklage werde dies das Gericht tun, im Falle eines Strafbefehls werde auf den Zivilweg verwiesen werden. 5. Die wesentliche Textpassage der dem Ausstandsverfahren massgeblich zugrundeliegenden Verfügung vom 16. Juni 2017 lautet wie folgt: Bis dato wurde vom Privatkläger kein Schaden geltend gemacht und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Anlässlich des gegen den Privatkläger geführten Verfahrens wegen vorsätzlicher Tötung, erga-