Dass er bei der Beurteilung der Nötigung respektive der Prozesschancen für die Zivilklage die gesamten Umstände berücksichtige und in seine Begründung einbaue, deute vielmehr auf eine objektive Beurteilung des Sachverhalts hin. Der Umstand, dass die Verfügung nicht im Sinne des Gesuchstellers ausgefallen sei, könne kein Grund für einen Ausstand sein. Im Übrigen werde er, der Gesuchsgegner, in keinem Fall endgültig über die Zivilforderung urteilen. Im Falle einer Anklage werde dies das Gericht tun, im Falle eines Strafbefehls werde auf den Zivilweg verwiesen werden.