Eine Person werde angeblich am Kragen gepackt und es werde Geld für eine kaputt gegangene Kette verlangt. Rein aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller und einen der beiden Beschuldigten bezüglich des Hauptvorgangs in der fraglichen Nacht angeklagt habe, lasse ihn nicht befangen erscheinen. Dass er bei der Beurteilung der Nötigung respektive der Prozesschancen für die Zivilklage die gesamten Umstände berücksichtige und in seine Begründung einbaue, deute vielmehr auf eine objektive Beurteilung des Sachverhalts hin.