In der Folge habe er, der Gesuchsgegner, das Verfahren wegen Nötigung bis zur Beurteilung des Tötungsdeliktes sistieren wollen. Mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 15 112 vom 29. Juni 2015 habe diese indes erklärt, dass das Verfahren wegen Nötigung unabhängig vom Verfahren wegen Tötung etc. sei und unabhängig davon geführt werden könne. Im Verfahren wegen Nötigung habe er, der Gesuchsgegner, deshalb den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt F.________, mit Schreiben vom 24. März 2017 angefragt, ob er den Gesuchsteller als privaten Verteidiger vertrete. Dies habe Rechtsanwalt F.________ bestätigt.