Das Verfahren sei vor Bundesgericht hängig. Anlässlich dieses Verfahrens habe der damals beschuldigte Gesuchsteller am 10. Februar 2015 eine Strafanzeige wegen Nötigung, begangen durch die Beschuldigten 1 und 2, eingereicht. Er habe geltend gemacht, er sei auf dem Vorplatz des Club H.________ von den Beschuldigten 1 und 2 mit Gewalt genötigt worden, Geld für eine zuvor kaputt gegangene Halskette zu bezahlen. In der Folge habe er, der Gesuchsgegner, das Verfahren wegen Nötigung bis zur Beurteilung des Tötungsdeliktes sistieren wollen.