2 4. Der Gesuchsgegner führt aus, in der Nacht vom 16./17. September 2013 sei es auf dem Vorplatz des Club H.________ in I.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen. Am 11. November 2016 sei der Gesuchsteller diesbezüglich vom Obergericht des Kantons Bern wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels schuldig gesprochen worden. Das Verfahren sei vor Bundesgericht hängig.