Damit bekräftige der Gesuchsgegner den Eindruck der Voreingenommenheit. Wenn er in seiner Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festhalte, er finde es stossend, wenn der Gesuchsteller eine Entschädigung erhalten sollte, sei dies keine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen, sondern der Nachweis von Befangenheit i.S.v. Art. 56 StPO. Es gelinge ihm nicht, die Nötigung und die damit verbundenen Konsequenzen losgelöst vom Verfahren BJS 13 18377 zu beurteilen: Der nicht rechtskräftig verurteilte Gesuchsteller «dürfe» offenbar nicht Geschädigter sein.