Der Gesuchsgegner weigere sich, den offenkundigen Sachverhalt anzuerkennen. Dies selbst nachdem das Obergericht des Kantons Bern erkannt habe, dass der Beschuldigte 2 als Erster tätig geworden sei, den Gesuchsteller mit den Händen am Kragen gepackt und ihm gedroht habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 72/73 vom 11. November 2016). Nach Auffassung des Gesuchsgegners und wider aller Evidenz soll der Gesuchsteller bloss «angeblich» am Kragen gepackt worden sein. Damit bekräftige der Gesuchsgegner den Eindruck der Voreingenommenheit.